Neubau · Lesezeit 5 Minuten
Bau- und Leistungsbeschreibung, Termine, Zahlungsplan. Die wichtigsten Punkte im Vertrag.
Ein Neubau ist ein großes Projekt, bei dem die Wahl der richtigen Partner entscheidend ist. Bei der Auswahl einer Baufirma helfen Referenzen, Erfahrungsberichte und ein Blick auf bereits fertiggestellte Objekte. Wichtig sind klare, vollständige Verträge mit einer nachvollziehbaren Bau- und Leistungsbeschreibung, verbindlichen Terminen und transparenten Zahlungsplänen, die an den Baufortschritt gekoppelt sind. Während der Bauphase sind dokumentierte Zwischenschritte und begleitete Abnahmen sinnvoll, damit Mängel früh erkannt werden. Auch Gewährleistung und Haftung sollten vertraglich sauber geregelt sein.
- 3 Jahre – Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe (§ 933 ABGB)
- 1 Mio. € – Mindestdeckung der Pflichtversicherung eines Bauträgers (§ 117 Abs. 7 GewO)
- max. 15 % – erste Rate bei Baubeginn im gesetzlichen Ratenplan A (§ 10 BTVG)
Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Teil
Der Preis eines Neubaus sagt für sich genommen wenig aus – entscheidend ist, was dafür geliefert wird. Zwei Angebote lassen sich nur vergleichen, wenn beide dieselben Leistungen umfassen. Prüfen Sie Position für Position, was enthalten ist und was ausdrücklich nicht.
- Welcher Ausbaugrad ist vereinbart: belagsfertig, schlüsselfertig oder Rohbau?
- Sind Außenanlagen, Zufahrt, Zäune und Terrasse enthalten?
- Welche Qualitäten sind bei Böden, Sanitär, Fenstern und Heizung hinterlegt?
- Sind Bauanschlüsse, Baustrom und Bauwasser eingerechnet?
- Wer trägt Anschlusskosten für Kanal, Wasser, Strom und Internet?
Zahlungsplan und Bauträgervertragsgesetz
Zahlen Sie niemals im Voraus für Leistungen, die noch nicht erbracht wurden. Beim Kauf vom Bauträger schützt Sie das Bauträgervertragsgesetz: Es schreibt Sicherungsmodelle und einen an den Baufortschritt gekoppelten Ratenplan vor. Bei einem direkten Vertrag mit einer Baufirma gilt dieser Schutz nicht automatisch – hier sollten Sie einen Zahlungsplan nach Baufortschritt und einen angemessenen Haftrücklass vereinbaren.
Termine, Pönale und Gewährleistung
Ein verbindlicher Fertigstellungstermin mit einer Vertragsstrafe bei Verzug ist keine Schikane, sondern üblich und schützt Sie vor doppelter Belastung aus Miete und Kreditrate. Bei der Übernahme werden alle Mängel im Übernahmeprotokoll festgehalten. Die Gewährleistung beträgt bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe – prüfen Sie deshalb kurz vor Ablauf noch einmal gründlich.
Die Baufirma selbst prüfen
- Wie lange besteht das Unternehmen und wie ist die wirtschaftliche Lage?
- Gibt es Referenzobjekte in der Region, die Sie ansehen können?
- Wer ist während der Bauzeit Ihr fixer Ansprechpartner?
- Bestehen Bauwesen- und Haftpflichtversicherung?
Häufige Fragen
- Wie lange gilt die Gewährleistung bei einem Neubau?
- Bei unbeweglichen Sachen, also auch bei Gebäuden, beträgt die Gewährleistungsfrist in Österreich drei Jahre ab Übergabe. Für versteckte Mängel kann darüber hinaus Schadenersatz in Betracht kommen.
- Was ist ein Haftrücklass?
- Ein Anteil der Schlussrechnung – gesetzlich mindestens zwei Prozent für drei Jahre (§ 4 Abs. 4 BTVG), vertraglich oft zwei bis fünf Prozent –, den Sie bis zum Ablauf der Frist einbehalten. Er dient als Sicherheit dafür, dass Mängel tatsächlich behoben werden.
Quellen
- Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
- § 933 ABGB – Gewährleistungsfristen
- § 117 GewO 1994 – Bauträger, Pflichtversicherung
Alle Ratgeber-Artikel · Kostenlose Immobilienbewertung · Immobilie verkaufen